Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Gebührenordnung
Sofern keine andere Provision im Angebot genannt oder schriftlich vereinbart wird, sind die Maklergebühren prozentual vom Gesamtinhalt der vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen (wie unten aufgeführt). Die Maklerfirma ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Nachstehende Gebühren sind als Nettobeträge anzusehen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Die unten aufgeführten Gebühren/Provisionen sind fällig und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages nach entsprechender Rechnungsstellung.
a) Bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz für Käufer 3 % des Kaufpreises, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages.
b) Bei Vermietung oder Verpachtung bis zu 5 Jahren sind 2 Brutto-Monatsmieten und bei Verträgen über 5 Jahren 3 % der Vertragsmiete zuzüglich Optionszeiten, zahlbar vom Auftraggeber, bei Abschluss des Miet-oder Pachtvertrages. . c) Bei Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die unter b) genannten Gebühren für die Anmietung sowie 6 % des Kaufpreises für Inventar- und Warenübernahme weiterhin der Abstandssumme (sofern vereinbart) von dem Geschäftsübernehmenden zahlbar.
d) Für die Begründung eines Ankaufsrechtes oder Vorkaufsrechtes sind von dem hierdurch Begünstigten 1 % des Kaufwertes zzgl. der gesetzlichen MwSt., als Nachweisprovision zu zahlen. Steht die Höhe des Kaufwertes nicht fest, so ist zumindest der 14-fache Jahresmietwert als Kaufwert zugrunde zu legen. Für die Begründung eines Vormietrechts sind 1 %, zzgl. der gesetzlichen MwSt. des Mietzinses für die Vertragsdauer, zumindest für 5 Jahre und höchstens für 10 Jahre zu zahlen.
e) Für den Nachweis eines Objektes, welches sich in einem Zwangsversteigerungsverfahren befindet, sind vom Ersteher 3 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. bei Zuschlag zu zahlen. Von Eigentümer bzw. Auftraggeber 3 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. bei Abschluss des Bietungsabkommens bzw. wenn kein Bietungsabkommen geschlossen wird, bei Versteigerungszuschlag.
f) Für den Nachweis eines Erbbaurechtsvertrages sind je 3 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. des Grundstückwertes von Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten zu zahlen. Für die Ermittlung des Grundstückwertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu zahlende Erbpacht gleich 6 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. des Grundstückwertes ist.
2. Fällige Provision
Fällige Provisionsbeträge, die noch nicht an die Maklerfirma entrichtet sind, sind von der Fälligkeit ab mit 1 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. monatlich zu verzinsen.
3. Auftragserteilung für den Dritten
Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig, wenn die Maklergebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gezahlt wird.
4. Provisionsanspruch bei Nichterfüllung
Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), infolge Verschuldens eines der beiden Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich aus einem Grund als rechtsungültig erweist, den einer der Vertragspartner zu vertreten hat.
5. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner
Unbeschadet dessen, dass der Auftraggeber der von ihm beauftragten Maklerfirma bei Zustandekommen eines Vertrages eine Provision zu entrichten hat, kann die Maklerfirma auch für den Vertragspartner des Auftraggebers eine Tätigkeit entfalten und mit ihm eine Provision vereinbaren.
6. Andere Immobiliengeschäfte
Andere Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern binnen 36 Monaten sind ebenfalls gebührenpflichtig.
7. Provisionspflicht bei bekannten Objekten
Eine von der Maklerfirma mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts wird als bisher unbekannt anerkannt, wenn nicht innerhalb von 4 Tagen schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt.
8. Verjährungsfrist
Wird ein provisionspflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Provisionsanspruches erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem von dem Abschluss Kenntnis erhalten wird. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich der Abschluss nicht provisionspflichtig gehalten wurde.
9. Ersatzgeschäft
Wenn anstelle des erteilten Auftrages ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (z.B. wenn anstelle der Vermietung usw., der Kauf, die Einräumung eines Vorkaufs- oder Erbbaurechts, die Übertragung des Verfügungsrechts über ein Grundstück in einer wie immer gearteten Rechtsform usw. vereinbart wird), dann wird die Maklergebühr in der für das betreffende Rechtsgeschäft in der übliche Höhe fällig. Ergeben sich innerhalb von 36 Monaten Abänderungen des geschlossenen Vertrages, so ist die Maklergebühr für das neue Rechtsgeschäft (Kaufvertrag usw.) ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die Gebühr für den vorher abgeschlossenen Geschäftsvorgang.
10. Bieterverfahren
Beim Bieterverfahren fällt am Ende nicht der Hammer oder erfolgt der Zuschlag, so wie man es von einer Auktion oder Versteigerung kennt. Hier entscheidet allein der Verkäufer am Ende der Gebotsfrist, ob der das beste Gebot annehmen, ablehnen oder auf dessen Basisweiterverhandeln möchte. Die gesamte Durchführung des Bieterverfahrens benötigt ca. 10-12 Wochen einschließlich aller notwendigen Verkaufsvorbereitungen, Marketing, Gebotsfrist, Nachbesichtigungen und Verhandlungen etc. Der spezielle Ablauf des Bieterverfahren, der - anders als beim herkömmlichen Angebot - einen künstlichen Mangel, eine gefühlte Verknappung, des Angebotes erzeugt und somit direkten Konkurrenzdruck erzeugt, garantiert Gebote auf Marktpreisniveau. Die Provision hierfür wird berechnet lt. Gebührenordnung 1.a) in diesen AGB.
11. Indiskretion
Die dem Auftraggeber von der Maklerfirma überreichten Angebote darf dieser nur für sich selbst verwenden. Unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote und Mitteilungen ziehen Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision nach sich, zumindest 6 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. der Kaufsumme plus MwSt. wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
12. Nebenabreden
Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer Bedingungen nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zweibrücken.
13. Haftungsausschluss
Die Angebote der Maklerfirma fußen auf Angaben der Auftraggeber. Die Maklerfirma ist nicht verpflichtet, Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine Gewähr übernommen.